Wer in Rheinland-Pfalz angeln gehen möchte, muss gemäß dem Landesfischereigesetz im Besitz eines auf seinen Namen ausgestellten Fischereischeines sein.

Grundlage für die Erteilung eines Fischereischeines ist, dass der Antragsteller die Fischerprüfung bestanden hat, in der er ausreichende Kenntnisse über die Arten der Fische, die Hege und Pflege der Fischgewässer, die Fanggeräte und deren Gebrauch, die Behandlung gefangener Fische und die fischereirechtlichen und tierschutzrechtlichen Vorschriften nachgewiesen hat (gemäß §36, Abs.1, LFischG).Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung ist die mindestens 35-stündige Teilnahme an einem Lehrgang zur Vorbereitung auf die Fischerprüfung (§5, Abs.2, LVO). Für die Teilnahme am Lehrgang, sowie an der Prüfung ist ein Mindestalter von 13 Jahren erforderlich (§5, Abs.6, LVO). Personen, die das siebte, aber noch nicht das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, darf der Fischereischein nur als Jugendfischereischein erteilt werden, es sei denn, sie haben die Fischerprüfung abgelegt und das vierzehnte Lebensjahr vollendet (§35, Abs.1, LFischG).

Zu beachten ist, dass der Jugendfischereischein jedoch nur zur Ausübung der Fischerei in Begleitung eines Fischereischeininhabers berechtigt (gemäß §35, Abs. 3, LFischG).

 

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